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Reisebedingungen für Alpinschule Innsbruck GmbH - Veranstalter von Pauschalreisen

AGB Veranstalter

  1. Vertragsbedingungen

    1. Alpinschule Innsbruck GmbH (idF ASI) tritt mit ihren Leistungen als Reiseveranstalter auf. Den von ASI organisierten und veranstalteten Reisen liegen die Reisebedingungen zugrunde, die einen Bestandteil des Anbotes und Grundlage des abzuschließenden Reisevertrages bilden.
      1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit ASI (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
        1. Der Katalog und die Homepage www.asi-reisen.de; www.asi.at von ASI dienen als bloße Werbemittel. Die darin präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen sofern nicht darauf im Einzelfall hingewiesen wurde keine Anbote dar (vgl. 2.2.). Für die Reise und Grundlage des Reisevertrages gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Version.
          1. Sofern nicht anders ausgeschrieben, sind die von ASI angebotenen und durchgeführten Reisen für Personen mit eingeschränkter Mobilität aufgrund der Art der Durchführung und ihrem Charakter nicht geeignet.
            1. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse (z.B. Schnee, Regen, Lawinen, Muren etc.), die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl. § 2 Abs 12 PRG).
              1. Das Pauschalreisegesetz und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
              2. Aufgaben des Reiseveranstalters

                1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt ASI für den Reisenden Reisevorschläge bzw. sind Reisevorschläge auf der Website von ASI www.asi-reisen.de; www.asi.at einsehbar und abrufbar. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb – sofern nicht gesondert gekennzeichnet – noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist ASI den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben bzw. Eingaben des Reisenden in der Anfrage/Buchungsmaske, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
                  1. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt ASI auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Allenfalls wird aufgrund der konkreten Anfrage auf der Website von ASI dem Reisenden ein buchbares Anbot aufgrund der Angaben erstellt und dem Reisenden zur Kenntnis gebracht, welches dieser sofort buchen kann. Sollte das nicht der Fall sein, so erstellt ASI ein Reiseanbot. Ein von ASI auf Anfrage des Reisenden erstelltes Reiseanbot bindet ASI längstens 24 Stunden. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich ASI dies im Reiseanbot vorbehalten hat, ASI den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und ASI vorgenommen werden (vgl. § 5 Abs 1 PRG).
                    1. ASI berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden ASI mitgeteilten Angaben. ASI stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dar. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den von ASI angebotenen Pauschalreisen um Reisen handelt, die einerseits körperliche Anforderungen an die Reisenden stellen, andererseits aufgrund der Durchführung witterungsabhängig sind und es daher unter Rücksicht der Eigenarten des jeweiligen Landes zu Änderungen des Reiseverlaufs kommen kann. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit, nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten, insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vereinbarenden Leistungen grundsätzlich auf der Website von ASI (www.asi-reisen.de; www.asi.at), sowie in den Informationen und Routenbeschreibung in den Reiseunterlagen nachzulesen.
                      1. ASI informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
                        1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus ist das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website von ASI (www.asi-reisen.de; www.asi.at ) einsehbar.
                        2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. Ausübung, Kondition, Anforderung etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich auf der Homepage von ASI (www.asi-reisen.de; www.asi.at) eingesehen werden.
                        3. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert ASI über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/ – bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Gültigkeit des Passes sowie die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht ASI oder ein Reisevermittler bereit erklärt hat, die Besorgung eines Visums zu übernehmen, selbst verantwortlich.
                      2. ASI informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert ASI den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
                        1. Aufgrund der besonderen Art (Lage, Örtlichkeit, Region etc.) der von ASI veranstalteten Pauschalreisen sind die besonderen Wünsche von Reisenden nicht möglich. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Lage des Zimmers, Zimmer mit Balkon/Terrasse, Verpflegung und Ernährungswünsche (z.B. vegane oder vegetarische Ernährung, Unverträglichkeiten), Meerblick, besondere Anforderungen an Leihfahrräder, Ausrüstung im Allgemeinen, etc.), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht von ASI im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor.
                          Die Aufnahme von Kundenwünschen durch ASI stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht von ASI bestätigt wurde.
                          1. Bucht der Reisende nicht direkt bei ASI (z.B. durch Besuch in der Filiale, Anfrage per Telefon, E-Mail oder online auf der ASI Webseite etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die Bestimmungen gemäß Punkt 2. dieser AGB.
                            1. An ASI Reisen und ASI Kursen kann jeder Reisende teilnehmen, der gesund, den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen gewachsen und entsprechend der Ausrüstungsliste ausgerüstet ist. Die Guides sind berechtigt, zu Beginn und Reise oder Ausbildungskurse einen Reisenden, der erkennbar diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ganz oder teilweise vom Programm auszuschließen. Soweit ASI dadurch Aufwendungen erspart werden, werden diese Kosten erstattet.
                              1. ASI behält sich das Recht vor, Reisenden, die der Meinung von ASI und/oder eines der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) nach nicht reisefähig sind oder nicht für die Pauschalreise aufgrund des Reiseverlaufs, der Reisedestination etc. geeignet sind oder eine Gefahr für sich oder andere Teilnehmer während der Pauschalreise darstellen, die Teilnahme an der Pauschalreise aus Sicherheitsgründen zu verweigern.
                              2. Befugnisse des Reisevermittlers und vor Ort gebuchte Leistungen

                                1. Für den Fall, dass ein Reisender nicht direkt bei ASI bucht, ist folgendes zu beachten: Reisevermittler sind von ASI nicht ermächtigt, abweichende Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von ASI hinausgehen oder im Widerspruch zum Reiseanbot stehen. Reisekataloge und Internetausschreibungen, die nicht von ASI herausgegeben wurden, sind für ASI und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen ASI und Reisendem zum Gegenstand des Reiseanbots oder zum Inhalt der Leistungspflicht von ASI gemacht wurden.
                                  1. Bei Dritten von ASI verschiedenen bzw. ASI nicht zurechenbaren Leistungsträgern gebuchte Leistungen vor Ort sind für ASI und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich und werden diesen nicht zugerechnet, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich von ASI bestätigt/autorisiert wurden (vgl. auch 20.6.).
                                  2. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden

                                    1. Für den Fall, dass ein Reisender nicht direkt bei ASI bucht, ist folgendes zu beachten: Der Reisende hat ASI – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Reisevermittlers, wenn über einen solchen gebucht wurde – alle für die Pauschalreise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) Daten und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.), sowie seine allenfalls für die Durchführung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Seil-, Kletterkunde etc.) rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat ASI über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können (z.B. bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.
                                      1. Dem Reisenden wird empfohlen – da die Reisen für Personen mit eingeschränkter Mobilität nicht geeignet sind – , bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punktes 4.1. (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist. Für den Fall, dass der Reisende nicht in der Lage ist, die Reise aufgrund der Einschränkung durchzuführen bzw. fortzusetzen, bzw. wird dieser im Ablauf (z.B.: Bergtour) etc. beeinträchtigt, behält sich ASI vor, den Reisenden auszuschließen. Allfällige Mehrkosten in diesem Zusammenhang trägt der Reisende.
                                        1. Kommt es im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Pauschalreise zu einer Einschränkung der Mobilität oder Gesundheit des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des 4.1., hat der Reisende ASI dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird – mitzuteilen, damit dieser entscheiden kann, ob der Reisende weiterhin ohne Gefährdung der eigenen Person oder der Mitreisenden an der Pauschalreise teilnehmen kann, oder ob er zum Ausschluss des Reisenden und Vertragsrücktritt berechtigt ist. Kommt der Reisende seiner Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht nicht vollständig bzw. rechtzeitig nach und erklärt ASI den Vertragsrücktritt, steht ASI ein Anspruch auf Entschädigung gemäß den Entschädigungspauschalen zu.
                                          1. Der Reisende, der für sich oder Dritte (Mitreisende) eine Buchung vornimmt, gilt als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit ASI (z.B. Entrichtung des Entgelts; nur der Auftraggeber ist berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären etc.) (vgl. 1.2.).
                                            1. Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch ASI übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese ASI unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird – mitzuteilen. Einen allenfalls dadurch entstehenden Mehraufwand, wenn dieser Mehraufwand auf falschen oder unrichtigen Angaben des Reisenden beruht, hat der Reisende zu tragen, wobei die Gebühr mindestens € 50,- pro Person beträgt.
                                              1. ASI trägt im Fall der Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände die Kosten für die notwendige Unterbringung für höchstens drei Nächte. Dies gilt nicht für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere Reisende, für unbegleitete minderjährige Reisende und für Reisende, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern die genannten Personen ihre besonderen Bedürfnisse, die bei Buchung noch nicht bestanden haben oder ihnen noch nicht bekannt sein mussten, ASI 48 Stunden vor Reisebeginn mitteilen. Für den Fall, dass die Reisenden im Fall eines aufgrund von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des § 2 (13) PRG bedingten Abrechens der Reise durch ASI nicht mit ASI zurückbefördert werden will, sondern im Urlaubsland verbleiben will, so verbleibt der Reisende auf eigenes Risiko. ASI trifft in diesem Fall keine Haftung.
                                                1. Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unverzüglich und vollständig, inklusive konkreter Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels, zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.) – und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig machen etc.), vor Ort zu beheben. Der Reisende hat den behaupteten Mangel vor Ort dem begleitenden Guide bekanntzugeben, sollte ein solcher nicht vorhanden sein, der örtlichen bzw. vor Ort befindlichen Reiseagentur. Erreicht der Reisende beide nicht oder sind diese nicht vorhanden, da eine solche nicht Gegenstand der geschuldeten Leistung gewesen ist, so hat der Reisende den Mangel über die Telefonnr.: +43 512 546 000 bekannt zu geben. Bucht der Reisende über einen Reisevermittler und tritt eine Vertragswidrigkeit während der Geschäftszeiten des Reisevermittlers auf, hat der Reisende die Vertragswidrigkeit diesem zu melden. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgründen der Schriftform zu bedienen. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten hat der Reisende Vertragswidrigkeiten dem Vertreter von ASI vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, direkt bei ASI unter der im Pauschalreisevertrag (Reiseunterlagen) mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage von ASI.
                                                  1. Der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Pauschalreisevertrages vereinbarten Reisepreis gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Nach Erhalt der Buchungsbestätigung werden 20% des Reisepreises als Anzahlung sofort fällig, die Restzahlung ist nicht früher als 20 Tage vor Reiseantritt zu zahlen. Bei kurzfristig gebuchten Reisen ist der Reisepreis sofort in voller Höhe zu zahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder Restzahlung behält sich ASI nach Mahnung unter Setzung einer Nachfrist vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und unabhängig von der anfallenden Entschädigungspauschale einen allenfalls darüberhinausgehenden Schadenersatz anzusprechen.
                                                    1. Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B. Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüche des Reisenden gegen ASI anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler oder ASI von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen.
                                                      1. Den Reisenden trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht (§ 1304 ABGB).
                                                      2. Versicherung

                                                        1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist – empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.
                                                          1. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen. Nähere Informationen zu Versicherungen kann der Reisende auf der Website von ASI (www.asi-reisen.de/reiseversicherung; www.asi.at/reiseversicherung) nachlesen.
                                                          2. Umbuchung

                                                            1. Bei ASI Eigenreisen (Reiseveranstalter ist die Alpinschule Innsbruck GmbH) ist eine Umbuchung bis zum 31. Tag vor Reiseantritt möglich. Spätere Buchungsänderungen können nur mehr im Zuge einer Stornierung der bestehenden Buchung und einer Neubuchung vorgenommen werden. Bei Umbuchung einer von ASI veranstalteten Reise (ASI Eigenreise) auf eine andere bereits von ASI veröffentlichten Eigenreise oder einen anderen Termin der gleichen Reise (Preistoleranz bis 10% des ursprünglichen Reisepreises) verrechnet die ASI eine einmalige Bearbeitungsgebühr von mindestens € 50,– pro Person (die Bearbeitungsgebühr entfällt bei Buchung des ASI Flextarifs). Fallen bei der Umbuchung zusätzliche Kosten bei Leistungsträgern (z.B. bei Fluggesellschaften für nicht erstattbare Flugtickets, bei Kartenvermittlern für nicht erstattbare Eintrittskarten oder bei anderen Leistungsträgern für nicht kostenfrei stornierbare Leistungen) an, werden dem Kunden die effektiv anfallenden Kosten zusätzlich zur Umbuchungsgebühr in Rechnung gestellt.
                                                              1. Bei Umbuchungen von ASI vermittelten Reisen gelten die Umbuchungsbedingungen des vermittelten Leistungsträgers. Zusätzlich erhebt ASI eine Bearbeitungsgebühr von € 50,– pro Buchung.
                                                              2. Buchung/Vertragsabschluss/Anzahlung

                                                                1. Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Reisenden und ASI zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht und der Reisende das Anbot von ASI annimmt.
                                                                  1. Direktbuchung: Der Reisende kann direkt auf der Website von ASI eine Reise anfragen. Der Reisevertrag kommt mit Übermittlung der Buchungsbestätigung zustande.
                                                                  2. Prüfung Verfügbarkeit: Muss ASI aufgrund der Anfrage des Reisenden eine Verfügbarkeit etc. überprüfen, so erhält der Reisende idF einen für 24 Stunden gültigen Reisevorschlag. Der Reisende kann dann auf Basis dieses Reisevorschlages diese Reise buchen (Anbot). Der Reisevertrag kommt auch in diesem Fall mit Übermittlung der ASI Buchungsbestätigung (Annahme) zustande.
                                                                    Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für ASI und für den Reisenden.
                                                                2. Der Reisende hat – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird – sofort nach Zugang des Pauschalreisevertrages, frühestens jedoch 11 Monate vor dem Ende der Pauschalreise, eine Anzahlung von 20% des Reisepreises auf das im Pauschalreisevertrag genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) zu überweisen.
                                                                  1. Erfolgt ein Vertragsschluss innerhalb von 20 Tagen vor Abreise, ist der gesamte Reisepreis bei Zugang des Pauschalreisevertrages auf das dort genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) sofort zu überweisen.
                                                                    1. Kommt der Reisende seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß 7.2. oder 7.3. nicht nach, behält sich ASI nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz entsprechend den Entschädigungspauschalen zu verlangen.
                                                                    2. Pauschalreisevertrag

                                                                      1. Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail). Wird der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisenden zu, die Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) zur Verfügung gestellt zu bekommen.
                                                                        1. Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-/Kontaktadresse (auch E-Mail) rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und gegebenenfalls zu planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verfügung gestellt. Sollten die soeben genannten Dokumente/Unterlagen Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten im Sinne von 4.5. aufweisen, hat der Reisende den Reisevermittler oder ASI zu kontaktieren (vgl. 4.5.).
                                                                        2. Ersatzperson

                                                                          1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die konkrete Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht (bei gleichgeschlechtlich geteilten Zimmern), das (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann ASI der Übertragung des Vertrages widersprechen. ASI ist innerhalb einer angemessenen Frist von 5 Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.
                                                                            Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von € 50,- pro Person zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften ASI als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
                                                                            1. Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und berechnen diese entsprechend. Entstehen dabei Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG).
                                                                            2. Preisänderungen vor Reisebeginn

                                                                              1. ASI behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. ASI wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
                                                                                1. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
                                                                                  1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
                                                                                  2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
                                                                                  3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
                                                                                  Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag bzw. XX % des Reisepreises pro Dollar der Preissteigerung eines Barrels Treibstoff (NY-MEX Index), bezüglich 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) entspricht jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse.
                                                                                  Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann ASI aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt ASI diese Verwaltungsausgaben.
                                                                                  1. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Wahl, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird – zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
                                                                                  2. Änderungen der Leistung vor Reisebeginn

                                                                                    1. ASI darf vor Reisebeginn unerhebliche Leistungsänderungen vornehmen, sofern er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat. ASI bzw. der Reisevermittler, wenn die Pauschalreise über einen solchen gebucht wurde, informiert den Reisenden klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse über die Änderungen.
                                                                                      1. Unerhebliche Änderungen sind – wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist – geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich verändern.
                                                                                        1. Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualität oder des Wertes von Reiseleistungen, zu denen ASI gezwungen ist, handeln, wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine Änderung bzw. Verringerung der Qualität oder des Wertes von Reiseleistungen erheblich sind, muss im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis der Pauschalreise sowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie Ursächlichkeit der Änderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur Änderung geführt haben, beurteilt werden.
                                                                                          1. Ist ASI gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben angeführten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl. § 4 Abs 1 Z 1 PRG), gezwungen oder kann Vorgaben des Reisenden, die von ASI ausdrücklich bestätigt wurden, nicht erfüllen oder erhöht den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des § 8 PRG um mehr als 8 %, kann der Reisende 
                                                                                            -innerhalb einer von ASI festgelegten, angemessenen Frist den vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder-der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese von ASI angeboten wird, oder
                                                                                            -vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten. 
                                                                                            ASI wird den Reisenden in den eben angeführten Fällen über folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) informieren: 
                                                                                            - die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise 
                                                                                            - die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende ASI über seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen hat, sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist, 
                                                                                            - gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.
                                                                                            Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen.
                                                                                          2. Reiseroute/Änderungen

                                                                                            1. Aufgrund von beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Umwelt- und Wettereinflüssen (z.B. Regen, Schnee, Wind, Lawinen, Muren etc.), Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Überflutungen, Hurrikans, Vulkanausbruch etc.), Grenzsperren, staatlichen Anordnungen, Staus, Flugzeitenänderungen, Terroranschlägen, Bürgerkriegen, Aufständen, Streiks, Verkehrsunfällen, Unterbrechungen der Beförderungslinien, Stromausfällen, kurzfristig geänderten Öffnungszeiten usw. kann von der beworbenen bzw. vertraglich vereinbarten Route abgewichen werden, Stationen der Rundreise verschoben oder vorgezogen werden, geplante Besichtigungen ausgelassen oder geändert werden. In diesen Fällen bemüht sich ASI gleichwertige Alternativen anzubieten bzw. allenfalls entfallene Teile an anderer Stelle nachzuholen sofern möglich und sinnvoll.
                                                                                              1. ASI Guides sind – in der Regel – staatlich zertifizierte Bergführer oder nach den jeweiligen Destinationen vergleichbar ähnlich qualifizierte Personen. Den Anordnungen der Guides ist unbedingt Folge zu leisten. Reisende finden die Guide-Einteilung auf der Homepage unter www.asi.at/guides und am jeweils angegeben Reisetermin. Die Einteilung der Guides ist nicht verbindlich – Änderungen werden vorbehalten – und kann sich jederzeit aus wichtigem Grund (ohne Anspruch auf Vollständigkeit z.B. Verfügbarkeit, Erkrankung, Teilnehmerzahl, Familienplanung etc.) ändern. Ein Anspruch des Reisenden auf einen bestimmten Guide besteht nicht, es sei denn, mit dem Reisenden ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
                                                                                                1. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden, typischen Krankheitssymptomen den ASI Guide, die Agentur oder ASI Reisen unverzüglich zu verständigen – dies kann persönlich oder per Telefon (ASI Notrufnummer) oder schriftlich erfolgen.
                                                                                                2. Gewährleistung

                                                                                                  1. Die Vertragsparteien sind sich einig und ist dies Geschäftsgrundlage, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die Leistungsträger und ASI Reisen stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt vor Ort, sowie regional geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
                                                                                                    1. Liegt eine Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder mangelhaft (=vertragswidrig) erbracht wurde, behebt ASI die Vertragswidrigkeit, sofern der Reisende oder seine Mitreisenden (z.B. Familienmitglieder) diese nicht selbst herbeiführt und/oder seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt und/oder die Behebung nicht durch den Reisenden vereitelt wird und/oder die Behebung nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Der Reisende hat ASI jedenfalls eine angemessene Frist für die Behebung der Vertragswidrigkeit zu setzen, wobei die Angemessenheit der Frist jeweils im Einzelfall, ausgehend von Art/Zweck/Dauer der Pauschalreise, der angezeigten Vertragswidrigkeit, dem Zeitpunkt der Meldung (z.B. spätabends etc.), sowie den erforderlichen Zeitressourcen, die für Ersatzbeschaffung z.B. eines Objektes (Umzug etc.) sowie die Art der Reise z.B.: Bergtour, Örtlichkeit und Gelände etc. notwendig sind, zu beurteilen ist. Eine Fristsetzung hat gegenüber dem Guide, bzw. wenn ein solcher nicht Bestandteil der vereinbarten Leistung, ist gegenüber dem Vertreter von ASI vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, gegenüber ASI unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu erfolgen.
                                                                                                      1. Unterlässt es der Reisende seiner Mitteilungspflicht gemäß Punkt 4.7. oder seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen (z.B. sich ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzzimmer anzusehen oder seine Koffer für einen Zimmerwechsel zu packen; Wartezeiten beim Ein- und Auschecken etc.) oder setzt er dem Reiseveranstalter eine unangemessen kurze Frist zur Behebung der Vertragswidrigkeit oder unterstützt er den Reiseveranstalter im Rahmen des zumutbaren bei der Behebung der Vertragswidrigkeit nicht oder verweigert er rechtsgrundlos, die vom Reiseveranstalter zur Behebung der Vertragswidrigkeit angebotenen Ersatzleistungen, hat der Reisende die nachteiligen Rechtsfolgen (vgl. Punkt 4.7.) zu tragen. Zu berücksichtigen ist, dass eine mangelhafte Ausrüstung grundsätzlich in die Sphäre des Reisenden fällt. Ebenso ist darauf zu verweisen, dass für eine allfällige Behebung die destinationsbedingten, regionalen Eigenheiten z.B. ein anderes Zeitgefühl etc., zu berücksichtigen sind.
                                                                                                        1. Behebt ASI innerhalb der angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit nicht, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und von ASI den Ersatz der dafür erforderlichen Ausgaben verlangen (vgl. § 11 Abs 4 PRG). Es gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht, d.h. der entstandene Schaden (z.B. Kosten für Ersatzvornahme) ist möglichst gering zu halten, wobei von Dauer, Wert und Zweck der Reise auszugehen ist. Darüber hinaus ist von einer objektiven Betrachtungsweise der Vertragswidrigkeit auszugehen.
                                                                                                          1. Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, so bietet ASI dem Reisenden ohne Mehrkosten, sofern dies aufgrund der Umstände und Verhältnisse (vor Ort) möglich ist (Unmöglichkeit z.B. wenn nur ein Hotel in der gebuchten Kategorie vorhanden ist), angemessene andere Vorkehrungen (Ersatzleistung) zur Fortsetzung der Pauschalreise an, die, sofern möglich, den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind; Gleiches gilt auch dann, wenn der Reisende nicht vertragsgemäß an den Ort der Abreise zurückbefördert wird. Haben die von ASI angebotenen anderen Vorkehrungen unter Umständen eine gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen geringere Qualität der Pauschalreise zur Folge (z.B. Halbpension anstelle von All-inclusive), so gewährt ASI dem Reisenden eine angemessene Preisminderung. Der Reisende kann die vorgeschlagenen, anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die von ASI angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist.
                                                                                                            1. Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen im Sinne von Punkt 11.3. auf die Durchführung der Pauschalreise und behebt ASI die Vertragswidrigkeit innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, die Umstände und Vertragswidrigkeiten berücksichtigenden angemessenen Frist (vgl. 13.1.), nicht, so kann der Reisende, sofern ihm die Fortsetzung der Pauschalreise ausgehend von der Maßfigur eines durchschnittlichen Reisenden nicht zumutbar ist, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und gegebenenfalls gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG erheben. Tritt der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurück, sollte er sich bewusst sein, dass damit ein gewisses Risiko verbunden ist, da sowohl die Erheblichkeit der Auswirkungen von Vertragswidrigkeiten als auch die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Reise im subjektiven Einzelfall (von einem Richter) zu beurteilen sind und das Ergebnis dieser Beurteilung von der Wahrnehmung des Reisenden abweichen kann. Können keine anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. angeboten werden oder lehnt der Reisende die angebotenen anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. ab, stehen dem Reisenden bei vorliegender Vertragswidrigkeit gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG, auch ohne Beendigung des Pauschalreisevertrags, zu. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die von ASI angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist. Ist die Beförderung von Personen Bestandteil der Pauschalreise, so sorgt ASI in den in diesem Absatz genannten Fällen außerdem für die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigen Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Reisenden.
                                                                                                              1. Können Leistungen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht erbracht werden und tritt ASI dennoch nicht von der Pauschalreise zurück (vgl. 17.1.), sondern bietet Ersatzleistungen an, sind die dadurch allenfalls entstehenden Mehrkosten vom Reisenden zu tragen.
                                                                                                                1. Für den Fall, dass unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen und der Reisende das Anbot von ASI infolge Abbruchs der Reise auf Rückforderung nicht annimmt, trägt die dadurch entstehenden Mehrkosten der Reisende. ASI übernimmt in einem solchen Fall nicht mehr die Kosten der Rückbeförderung bzw. fällt das Verbleiben in die Risikosphäre des Reisenden.
                                                                                                                2. Rücktritt des Reisenden ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale

                                                                                                                  1. Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise – ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale – in folgenden Fällen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten:
                                                                                                                    1. Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, wobei dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der Ausstrahlung des relevanten Umstands, welcher die Gefahr mit sich bringt, zu beurteilen ist, unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich im Sinne des 11.3. beeinträchtigen. Tritt der Reisende in diesen Fällen vom Vertrag zurück, hat er Anspruch auf die volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung (vgl. § 10 Abs 2 PRG).
                                                                                                                    2. In den Fällen des Punktes 11.4.
                                                                                                                    3. Hat der Reisende zu einer ASI Eigenreise (Reiseveranstalter ist die Alpinschule Innsbruck GmbH) einen ASI Flextarif hinzugebucht, ist ein kostenfreier Rücktritt bis zum 31. Tag vor Reiseantritt möglich. Ab dem 30. Tag vor Reiseantritt gelten die unter 15 genannten Entschädigungspauschalen.
                                                                                                                    4. Der Rücktritt ist gegenüber ASI – wobei aus Gründen der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird – zu erklären.
                                                                                                                3. Rücktritt des Reisenden unter Entrichtung einer Entschädigungspauschale

                                                                                                                  1. Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer Entschädigungspauschale (Stornogebühr) vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber ASI schriftlich zu erklären. Wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch gegenüber diesem schriftlich erklärt werden. Der Reisende muss den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) erklären.
                                                                                                                    1. Die Entschädigungspauschale steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sowie nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen. Im Falle der Unangemessenheit der Entschädigungspauschale kann diese vom Gericht gemäßigt werden.
                                                                                                                      1. Je nach Pauschalreiseart ergeben sich pro Person folgende Entschädigungspauschalen:

                                                                                                                        bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25%
                                                                                                                        ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 40%
                                                                                                                        ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 50%
                                                                                                                        ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 60%
                                                                                                                        ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 80%
                                                                                                                        ab dem 03. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90%
                                                                                                                        Stornobedingungen für Schiffsreisen:
                                                                                                                        bis zum 84. Tag vor Reiseantritt 20%
                                                                                                                        ab dem 83. Tag vor Reiseantritt 30%
                                                                                                                        ab dem 41. Tag vor Reiseantritt 60%
                                                                                                                        ab dem 27. Tag vor Reiseantritt 80%
                                                                                                                        ab dem 03. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90%

                                                                                                                        Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass für einzelne Angebote/Leistungen abweichende Stornobedingungen gelten. Diese werden bereits im Rahmen der Angebotsstellung und Reisebestätigung gesondert gekennzeichnet. Bei vermittelten Reisen gelten die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters (z.B. TUI Deutschland GmbH etc.) bzw. des jeweiligen Leistungsträgers (z.B. Airline).
                                                                                                                      2. No-show

                                                                                                                        1. No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er folgende Entschädigungspauschale zu entrichten: 90% des Reisepreises.
                                                                                                                        2. Rücktritt des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise

                                                                                                                          1. ASI kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn ASI aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und die Rücktrittserklärung dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/Kontaktadresse unverzüglich, spätestens vor Beginn der Pauschalreise, zugeht (vgl. § 10 Abs 3 lit b PRG).
                                                                                                                            1. ASI kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und die Rücktrittserklärung von ASI dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/ Kontaktadresse innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, spätestens jedoch:
                                                                                                                              a. 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen,
                                                                                                                              b. 7 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen,
                                                                                                                              c. 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern, zugeht (vgl. § 10 Abs 3 lit a PRG).
                                                                                                                              1. Tritt ASI gemäß 17.1. oder 17.2. vom Pauschalreisevertrag zurück, erstattet ASI dem Reisenden den Reisepreis, hat jedoch keine zusätzliche Entschädigung zu leisten.
                                                                                                                              2. Rücktritt seitens ASI nach Beginn der Pauschalreise

                                                                                                                                1. ASI wird von der Vertragserfüllung ohne Verpflichtung zur Rückerstattung des Reisepreises befreit, wenn der Reisende die Durchführung der Pauschalreise durch grob ungebührliches Verhalten (wie z.B. Alkohol, Drogen, Nichteinhalten eines Rauchverbotes, Missachten bestimmter Bekleidungsvorschriften z.B. beim Besuch religiöser Stätten oder bei der Einnahme von Mahlzeiten, strafbares Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben des Reiseleiters wie z.B. regelmäßiges Zuspätkommen etc.), ungeachtet einer Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende gestört und in einem Ausmaß behindert werden, dass geeignet ist, die Urlaubserholung Dritter oder Mitreisender zu beinträchtigen oder den Reisezweck zu vereiteln. In einem solchen Fall ist der Reisende ASI gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
                                                                                                                                  1. Treten während der Reise außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände auf, so kann ASI die Reise abbrechen bzw. die Reiseroute ändern. Weigert sich der Reisende im Falle des Abbruchs der Reise mit ASI zurückzureisen, so verbleibt der Reisende auf eigenes Risiko sowie eigene Kosten.
                                                                                                                                  2. Allgemeines Lebensrisiko des Reisenden

                                                                                                                                    1. Eine Pauschalreise bringt in der Regel eine Veränderung der gewohnten Umgebung mit sich. Eine damit einhergehende Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Stress, Übelkeit (z.B. aufgrund klimatischer Veränderungen), Müdigkeit (z.B. aufgrund eines feucht-schwülen Klimas), Verdauungsprobleme (z.B. aufgrund ungewohnter Gewürze, Speisen etc.), nicht verfügbarer spezieller Ernährungswünsche oder geringerer Auswahl der Speisen (z.B. veganes oder vegetarisches Essen) und/oder eine Verwirklichung eines allenfalls mit der Reise verbundenen Risikos wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Ohrenschmerzen bei Tauchreisen, Höhenkrankheit bei Reisen in große Höhe, Seekrankheit bei Kreuzfahrten, Probleme mit Höhe und ausgesetzten Wegen, der Schwindelfreiheit oder Trittsicherheit und vieles mehr, fallen in die Sphäre des Reisenden und sind ASI nicht zuzurechnen.
                                                                                                                                      1. Alle Reisen und Kurse werden von ASI gewissenhaft vorbereitet. ASI kann aber keine Garantie für Gipfel oder subjektiv vorgestellte Reiseerfolge geben. Vielen der von ASI angebotenen Reisen und Kurse haftet ein Hauch von Abenteuer, Risiko und Ungewissheit an. Dies macht nicht zuletzt ihren besonderen Reiz aus. Daran sollten die Reisenden aber vor der Buchung denken und mit diesem Bewusstsein teilnehmen. ASI ist sicher, dass die Reisenden dann die gebuchte Reise in bester Erinnerung behalten. Bei sämtlichen Kursen, Führungen, Trekkings, Bike-Touren und Expeditionen ist zu beachten, dass gerade im Bergsport ein erhöhtes Unfall- und Verletzungsrisiko besteht (Absturzgefahr, Lawinen, Steinschlag, Spaltensturz, Höhenkrankheit, Kälteschäden etc.), das auch durch umsichtige und fürsorgliche Betreuung der von ASI eingesetzten Guides nicht vollkommen reduziert und ausgeschlossen werden kann. Auch ist zu beachten, dass im Gebirge, vor allem in abgelegenen Regionen, aufgrund technischer oder logistischer Schwierigkeiten nur in sehr eingeschränktem Umfang Rettungs- und/oder medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben sein können, sodass auch kleinere Verletzungen oder Zwischenfälle schwerwiegende Folgen haben können. Hier wird von jedem Teilnehmer ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Umsichtigkeit, eine angemessene eigene Tourenvorbereitung, aber auch ein erhöhtes Maß an Risikobereitschaft vorausgesetzt. Es wird dem Reisenden deshalb dringend empfohlen, sich intensiv (z. B. durch Studium der einschlägigen alpinen Fachliteratur) mit den Anforderungen und Risiken auseinanderzusetzen, die mit dem von ihm gebuchten Programm verbunden sein können. Bei sämtlichen Reisen außerhalb des Alpengebietes erfolgt die Teilnahme im Hinblick auf den bergsteigerischen Teil der Reiseveranstaltung auf der Basis als selbstständiger Bergsteiger. Je nach Tourenziel (z. B. bei Expeditionen und Trekkingtouren) kann dabei die eigentliche Bergbesteigung entsprechend der jeweiligen Reiseausschreibung nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Reiseleistung sein. Die außeralpinen Reisen von ASI führen häufig in abgelegene und wenig erschlossene, zum Teil ausgesprochen wilde Regionen mit entsprechend reduzierter Infrastruktur und gelegentlich auch schwierigen Wetterbedingungen. Auch in diesen Gebieten müssen aber lokale Transportmittel wie z.B. Flugzeuge, Busse, Fähren und/oder sonstige Fahrzeuge benutzt werden, die im Einzelfall nicht europäischen Sicherheitsmaßstäben entsprechen, für die es aber keine Alternativen gibt. Dadurch können sich teilweise erhebliche Transportrisiken ergeben, auf die ASI keinen Einfluss hat. Auch insoweit muss deshalb der Reisende eine entsprechende Risikobereitschaft mitbringen. Sollten Reisende Fragen zum Gefahren- und Risikopotenzial einer Reise haben, bitten wir sie, sich vor Abschluss des Reisevertrages mit ASI in Verbindung zu setzen.
                                                                                                                                        1. Nimmt der Reisende Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus den oben genannten Gründen nicht in Anspruch oder erklärt er aus einem solchen Grund den Vertragsrücktritt, ist er nicht berechtigt, gewährleistungsrechtliche Ansprüche oder Rückforderungen von nicht in Anspruch genommenen Teilen von Reiseleistungen geltend zu machen.
                                                                                                                                        2. Haftung

                                                                                                                                          1. Verletzen ASI oder ihm zurechenbare Leistungsträger schuldhaft die ASI aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegenden Pflichten, so ist ASI dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
                                                                                                                                            1. ASI haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des Reisenden, die im Zusammenhang mit gebuchten Leistungen entstehen, sofern sie
                                                                                                                                              1. eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden oder eines allenfalls mit der Pauschalreise verbundenen allgemeinen Risikos, welches in die Sphäre des Reisenden fällt, darstellen (vgl. 19.)
                                                                                                                                              2. dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen sind;
                                                                                                                                              3. einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war; oder
                                                                                                                                              4. auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.
                                                                                                                                            2. Für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden, die auf unvorhersehbare und /oder unvermeidbare Umstände, mit denen ASI nicht rechnen musste, zurückzuführen sind, haftet der Reisende, sofern ASI kein Verschulden trifft.
                                                                                                                                              1. Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Bergwandern, Abenteuerreise, Expeditionscharakter) haftet ASI nicht für die Folgen, die sich im Zuge der Verwirklichung der Risken ergeben, wenn dies außerhalb des Pflichtenbereiches von ASI geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung von ASI, die Pauschalreise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
                                                                                                                                                1. Der Reisende hat Gesetzen und Vorschriften, sowie Anweisungen und Anordnungen des Guides bzw. des Personals vor Ort, sowie Geboten und Verboten (z.B. Kletterverbote durch naturschutzbedingte Einschränkungen bzw. Warnhinweisen, Badeverbot, Tauchverbot etc.) Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen durch den Reisenden haftet der Reiseveranstalter nicht für allenfalls daraus entstehende Personen- und Sachschäden des Reisenden oder Personen- und Sachschäden Dritter.
                                                                                                                                                  1. ASI haftet nicht für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm zugesagt worden ist bzw. welche vom Reisenden nach Reiseantritt selbst vor Ort bei Dritten bzw. ASI nicht zurechenbaren Leistungsträgern zusätzlich gebucht worden ist.
                                                                                                                                                    1. Dem Reisenden wird empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu versichern (vgl. 5.1.).
                                                                                                                                                      1. Soweit das Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr 2001, das Athener Protokoll 2002 zum Athener Übereinkommen über die Beförderung auf See 1974 oder das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr 1980 idF 1999 den Umfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistung Schadenersatz zu leisten hat, einschränken, gelten diese Einschränkungen auch für ASI (vgl. § 12 Abs 4 PRG).
                                                                                                                                                      2. Geltendmachung von Ansprüchen

                                                                                                                                                        1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern.
                                                                                                                                                          1. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
                                                                                                                                                            1. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet in schriftlicher Form direkt bei ASI oder im Wege des Reisevermittlers schriftlich geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
                                                                                                                                                            2. Zustellung - elektronischer Schriftverkehr

                                                                                                                                                              1. Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die ASI zuletzt bekannt gegebene Adresse (z.B. E-Mail-Adresse). Änderungen sind vom Reisenden unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei der Schriftform zu bedienen.
                                                                                                                                                              2. Auskunftserteilung an Dritte

                                                                                                                                                                1. Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht und der Berechtigte wird bei Buchung bekannt gegeben. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden. Es wird daher den Reisenden empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
                                                                                                                                                                2. Reiseinsolvenzversicherung

                                                                                                                                                                  Als Abwickler im Insolvenzfall des Veranstalters fungiert die Europäische Reiseversicherung AG, Kratochwjilestr. 4, 1220 Wien, Tel. Nr. +43 1 317 25 00, Fax.Nr.+43 1 319 93 67). Die Anmeldung sämtlicher Ansprüche ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen ab Eintritt einer Insolvenz beim Abwickler vorzunehmen. Garant ist die Bank für Tirol und Vorarlberg AG, Stadtforum, 6020 Innsbruck. (Bankgarantie Nr. 19922 v. 9.11.2000).

                                                                                                                                                                  1. Allgemeines

                                                                                                                                                                    Erfüllungsort ist Natters/Innsbruck. Es gilt das österreichische Recht und Ausschluss der Kollisionsnormen. Alle Angaben entsprechen dem Stand September 2018. Die Eintragung ins Verzeichnis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ist unter der Eintragungsnummer 1998/0089 erfolgt. Sollte eine der obenstehenden Bestimmungen ungültig sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine solche gültige oder wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am weitesten entspricht.

                                                                                                                                                                    Stand: Januar 2024

                                                                                                                                                                    AGB Vermittler

                                                                                                                                                                    1. Geltungsbereich

                                                                                                                                                                      1. Der Reisevermittler vermittelt Verträge über einzelne Reiseleistungen (wie z.B. Flug, Hotel etc.), über Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) sowie über verbundene Reiseleistungen (iSd § 2 Abs 5 PRG) zwischen Pauschalreiseveranstalter bzw. Leistungsträger einerseits und dem Reisenden andererseits. Der Reisevermittler erbringt seine Leistungen entsprechend den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
                                                                                                                                                                        1. Im Nachfolgenden meint Reisevermittler das Unternehmen Alpinschule Innsbruck GmbH, idF ASI Reisen.
                                                                                                                                                                          1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ASI Reisen gelten als vereinbart, wenn sie - bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie sind abrufbar unter www.asi-reisen.de und www.asi.at. Sie sind Grundlage des zwischen ASI Reisen und Reisenden abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags.
                                                                                                                                                                            1. Für den Geschäftsbesorgungsvertrag gelten die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Punkt 1.3). Für Vertragsverhältnisse zwischen dem Reisenden und dem vermittelten Reiseveranstalter, den vermittelten Leistungsträgern wie Transportunternehmen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff etc.) und anderen vermittelten Leistungsträgern, gelten deren jeweilige allgemeine Geschäftsbedingungen, sofern sie dem Reisenden - bevor er durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte und der Inhalt der Geschäftsbedingungen nicht rechtswidrig ist oder gegen bestehendes Recht verstößt.
                                                                                                                                                                              1. Wird bloß eine Reiseleistung gewünscht, d.h. entweder nur eine Beförderungsleistung z.B. Flug oder Unterbringung (z.B. Hotel), so liegt keine Pauschalreise vor. Das PRG kommt nicht zur Anwendung. Im Falle der Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen, wie z.B. Gewährleistung oder Schadenersatz, hat der Reisende diese direkt gegen den vermittelten Leistungsträger geltend zu machen.
                                                                                                                                                                              2. Aufgaben von ASI Reisen bei der Vermittlung von Pauschalreisen

                                                                                                                                                                                1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden – sofern dieser die Möglichkeit einer Pauschalreise erwägt - erstellt ASI Reisen für den Reisenden zunächst Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden, so weist ASI Reisen den Reisenden darauf hin.

                                                                                                                                                                                  Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des vermittelten Reiseveranstalters/Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
                                                                                                                                                                                  1. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der von ASI Reisen ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt ASI Reisen auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das von ASI Reisen erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen den Leistungsträger. Ein auf Wunsch des Reisenden erstelltes Reiseanbot und eine damit einhergehende Optionsbuchung (d.h. Warten auf Rückbestätigung durch den vermittelten Reiseveranstalter) bindet den Reisenden. Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen zwischen Leistungsträger und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (=Vertragserklärung des Reisenden, vgl. 1.4) bzw. die Optionsbuchung vom Reisveranstalter bestätigt wird.
                                                                                                                                                                                    1. ASI Reisen berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden ASI Reisen mitgeteilten Angaben. ASI Reisen stellt die dem Reisenden nach dessen Angaben zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters oder bei verbundenen Reiseleistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen die Leistung des Leistungsträgers unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Reise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Badereise, Studienreise, Rundreise, Wanderreise etc.) nach bestem Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination) besteht nicht, sofern je nach Art der Reise keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vermittelnden Leistung erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet, und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit, nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vermittelnden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters nachzulesen.
                                                                                                                                                                                      1. ASI Reisen informiert den Reisenden im Falle der Vermittlung einer Pauschalreise gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
                                                                                                                                                                                        1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
                                                                                                                                                                                        2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vermittelnde Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
                                                                                                                                                                                        3. Ob die dem Reisenden zu vermittelnde Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit. h PRG). Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit. a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vermittelnden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
                                                                                                                                                                                        4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert ASI Reisen über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht ASI Reisen bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
                                                                                                                                                                                      2. ASI Reisen informiert den Reisenden bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen iSd § 15 Abs 1 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reiseleistungen, dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet sowie, dass dem Reisenden der Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung, zugutekommt. ASI Reisen entspricht gemäß § 15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht, wenn es das entsprechende Standardinformationsblatt gemäß PRG Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleistungen in einem dieser Standardinformationsblätter abgedeckt ist.
                                                                                                                                                                                        1. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick) sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter bei Pauschalreisen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z1 PRG bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden vom Leistungsträger bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor.
                                                                                                                                                                                          Die Erklärungen von ASI Reisen stellen lediglich eine Verwendungszusage dar, die Wünsche des Reisenden an den Reiseveranstalter/konkreten Leistungsträger weiterzuleiten und sind keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen vom Leistungsträger bestätigt wurden.
                                                                                                                                                                                        2. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden

                                                                                                                                                                                          1. Der Reisende hat ASI Reisen grundsätzlich alle für die Reise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren, etc.), rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat ASI Reisen über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.), und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reisevorschlägen/Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung der Reise und Reiseleistungen von Relevanz sein können (z.B. bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.
                                                                                                                                                                                            1. Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punkt 3.1. (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.
                                                                                                                                                                                              1. Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Reise zu einer Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des 3.1. hat der Reisende bei Buchung einer Pauschalreise ASI Reisen dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen, damit dieser den Reiseveranstalter entsprechend informieren kann.
                                                                                                                                                                                                1. Der Reisende, der für sich oder Dritte durch ASI Reisen eine Buchung vornehmen lässt, gilt als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag gegenüber ASI Reisen (z.B. Entrichtung des Entgelts etc.).
                                                                                                                                                                                                  1. Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch die Vermittlung von ASI Reisen übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen.
                                                                                                                                                                                                    1. Damit für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere Reisende, unbegleitete minderjährige Reisende und Reisende – bei Vermittlung einer Pauschalreise -, die besondere medizinische Betreuung benötigen, die beschränkte Kostentragungspflicht des Reiseveranstalters für die notwendige Unterbringung im Fall einer aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglichen Rückbeförderung nicht zur Anwendung kommt, haben die betroffenen Reisenden den Reiseveranstalter oder ASI Reisen mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn über ihre besonderen Bedürfnisse in Kenntnis zu setzen.
                                                                                                                                                                                                      1. Der Reisende hat bei Vorliegen einer Pauschalreise gemäß § 11 Abs 2 PRG, jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände unverzüglich und vollständig, inklusive konkreter Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels zu melden, damit der vermittelte Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich ist oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.) und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig machen), vor Ort zu beheben. Tritt eine Vertragswidrigkeit während der üblichen Geschäftszeiten von ASI Reisen, über die die Pauschalreise gebucht wurde, auf, hat der Reisende die Vertragswidrigkeit zu melden.

                                                                                                                                                                                                        Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgründen der Schriftform zu bedienen. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten hat der Reisende Vertragswidrigkeiten dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, direkt dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.
                                                                                                                                                                                                        1. Der Reisende ist verpflichtet, die im Rahmen des getroffenen Vertrages vereinbarten Entgelte gemäß den jeweils geltenden und mitgeteilten Zahlungsbestimmungen der jeweils vermittelten Pauschalreiseveranstalter bzw. vermittelten Leistungsträger bei verbundenen Reiseleistungen oder bloßen Leistungsträgern bei Buchung einer Einzelleistung fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Der Reisende hält ASI Reisen für den im Fall der Nichtzahlung bei ASI Reisen eingetretenen Schaden (Vorauszahlungen von ASI Reisen) schadlos.
                                                                                                                                                                                                          1. Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen bei Pauschalreisen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B. Ausgleichszahlung gemäß Art 7 Fluggastrechte VO) oder im Falle des Erhalts sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), ASI Reisen oder den Reiseveranstalter von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen.
                                                                                                                                                                                                          2. Versicherung

                                                                                                                                                                                                            1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.
                                                                                                                                                                                                              1. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet bzw. bei Buchung einer Einzelleistung oder bei Buchung einer verbundenen Reiseleistung, abzuschließen. Nähere Informationen zu Versicherungen kann der Reisende im Katalog des Reiseveranstalters bzw. auf www.asi.at/reiseversicherung nachlesen.
                                                                                                                                                                                                              2. Pauschalreisevertrag

                                                                                                                                                                                                                1. Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email). Wird der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisende zu, die Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. Email) zur Verfügung gestellt zu bekommen.
                                                                                                                                                                                                                  1. Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-/Kontaktadresse rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und gegebenenfalls zu planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verfügung gestellt. Sollten die soeben genannten Dokumente/Unterlagen Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten im Sinne von 3.5. aufweisen, hat der Reisende ASI Reisen oder den Reiseveranstalter zu kontaktieren (vgl. 3.5.).
                                                                                                                                                                                                                  2. Preisänderungen vor Reisebeginn bei Buchung einer Pauschalreise

                                                                                                                                                                                                                    1. ASI Reisen setzt den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über Preisänderungen im Sinne des § 8 PRG, die sich der Reiseveranstalter im Pauschalreisevertrag vorbehalten hat, spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise unter Angabe der Gründe der Preisänderung, in Kenntnis.
                                                                                                                                                                                                                    2. Änderungen der Leistung vor Reisebeginn bei Buchung einer Pauschalreise

                                                                                                                                                                                                                      1. ASI Reisen setzt den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über unerhebliche Änderungen des Inhalts des Pauschalreisevertrages, die sich der Reiseveranstalter im Pauschalreisevertrag vorbehalten hat und die er einseitig gemäß § 9 Abs 1 PRG vornimmt, in Kenntnis.
                                                                                                                                                                                                                        1. Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben angeführten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl. 4 Abs 1 Z 1 PRG) gezwungen oder kann er Vorgaben des Kunden, die vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt wurden, nicht erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8 %, kann der Reisende an sich grundsätzlich

                                                                                                                                                                                                                          • innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder

                                                                                                                                                                                                                          • der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter angeboten wird, oder

                                                                                                                                                                                                                          • vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.

                                                                                                                                                                                                                          ASI Reisen informiert, wenn diese vom vermittelten Reiseveranstalter informiert wurden, den Reisenden in den eben angeführten Fällen an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email).
                                                                                                                                                                                                                        2. Haftung

                                                                                                                                                                                                                          1. ASI Reisen haftet bei Vermittlung einer Pauschalreise im Rahmen des § 17 PRG für Buchungsfehler (z.B. Schreibfehler), sofern diese nicht auf eine irrtümliche oder fehlerhafte oder unvollständige Angabe des Reisenden oder auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.
                                                                                                                                                                                                                            1. ASI Reisen haftet bei Vermittlung einer Pauschalreise aber auch bei Vermittlung eines Leistungsträgers nicht für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden die im Zusammenhang mit der Buchung entstehen, sofern sie auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.
                                                                                                                                                                                                                              1. ASI Reisen haftet nicht für die Erbringung der von ihr vermittelten Leistung oder für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihr vermittelt worden ist bzw. nicht von ihm zugesagt worden ist dem Reisenden zu vermitteln bzw. nicht für vom Reisenden nach Reiseantritt selbst gebuchte Zusatzleistungen vor Ort.
                                                                                                                                                                                                                                Kommt ASI Reisen bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen seinen Informationspflichten oder Pflichten zur Insolvenzabsicherung im Sinne des § 15 Abs 2 PRG nicht nach, haftet ASI Reisen nach den ansonsten nur für Pauschalreisen geltenden Bestimmungen der §§ 7 und 10 sowie des 4. Abschnitts des PRG.
                                                                                                                                                                                                                                1. Vermittelt ASI Reisen eine Pauschalreise eines Reiseveranstalters mit Sitz außerhalb des EWR, hat er nachzuweisen, dass der Reiseveranstalter den im 4. Abschnitt des PRG genannten Pflichten (Erbringung der vereinbarten Leistungen, Gewährleistung, Schadenersatz, Beistandspflicht) nachkommt. Ist dies nicht der Fall, haftet ASI Reisen gemäß § 16 PRG für die Einhaltung der genannten Pflichten.
                                                                                                                                                                                                                                2. Entgelt von ASI Reisen

                                                                                                                                                                                                                                  ASI Reisen steht für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu.

                                                                                                                                                                                                                                  1. Möchte der Reisende den Pauschalreisevertrag im Sinne des § 7 PRG auf eine andere Person übertragen lassen, stehen ASI Reisen die tatsächlichen und nicht unangemessenen Kosten der Übertragung, jedenfalls aber eine Bearbeitungsgebühr von EUR 50 pro Person zu.
                                                                                                                                                                                                                                    1. Für Änderungen (z.B. Umbuchung, Namensänderung), die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Reisenden erforderlich, stehen ASI Reisen analog zu § 7 Abs 2 PRG die tatsächlichen und nicht unangemessenen Kosten, jedenfalls EUR 50 pro Person zu (vgl. 3.5.).
                                                                                                                                                                                                                                    2. Zustellung - elektronischer Schriftverkehr

                                                                                                                                                                                                                                      1. Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die ASI Reisen zuletzt bekannt gegebene Adresse (z.B. Email-Adresse). Änderungen sind vom Reisenden unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen sich dabei der Schriftform zu bedienen.

                                                                                                                                                                                                                                      Stand: Februar 2022